Ein wichtiger Baustein der Vorsorge im Krankheitsfall.

Ich möchte heute Ihr Bewusstsein für einen Themenbereich wecken, den wir im Zusammenhang mit alten Menschen wahrnehmen. Unabhängig von unserem Alter können wir aber alle betroffen sein: Krankheit oder Unfall können zur Handlungsunfähigkeit führen. Es ist in unserem eigenen Interesse und dem unserer Angehörigen, hier vorzubeugen.

Entgegen einer vielfach vertretenen Annahme sind weder Ehegatten, noch nahe Angehörige automatisch vertretungsberechtigt, wenn wir nicht mehr für uns selber sorgen können. In diesem Fall ist auf Antrag ein Betreuer durch das Gericht zu bestellen. Einer Betreuung durch unbekannte Dritte kann vorgebeugt werden, wenn eine Vorsorgevollmacht errichtet wird. Die Vorsorgevollmacht beruht auf §1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Gegenstand der Vollmacht können persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten sein.

Im gesundheitlichen Bereich ist die Vollmacht für verschiedene Bereiche einzusetzen. Mit ihr können Erklärungen im Behandlungsgeschehen, betreffend Untersuchungen des Gesundheitszustandes oder operative Eingriffe abgegeben werden. Der Bevollmächtigte darf über die Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim entscheiden. Insbesondere können Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeheimen wahrgenommen werden

Im vermögensrechtlichen Bereich kann die Vollmacht erteilt werden, um Bankgeschäfte vorzunehmen. Die Banken fordern oftmals jedoch eine gesonderte Bankvollmacht. Es können Verträge und Vereinbarungen mit Kliniken, Senioren - oder Pflegeheimen abgeschlossen werden. Die Auflösung der Wohnung, Kündigung des Mietvertrages sowie Veräußerung der Wohnungseinrichtung kann im Fall einer dauernden Unterbringung veranlasst werden. Der Bevollmächtigte kann Anträge auf Leistungen bei der Kranken -und Pflegeversicherung, auf Rentenzahlung oder sonstige Versorgungsbezüge stellen.

Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, für den hilflosen Menschen zu handeln. Es bedarf daher der gründlichen Überlegung, wem und in welchem Umfang die Vollmacht erteilt wird. Auch kann eingefügt werden, dass die Vollmacht erst nach Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die Handlungsunfähigkeit eingesetzt werden darf. Für die Ausübung der Vollmacht ist erforderlich, dass sie wirksam erteilt wurde, bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit noch wirksam ist und evtl. Formerfordernissen entspricht.

Suchen Sie das anwaltliche Beratungsgespräch, um in Erfahrung zu bringen, welche Regelungen ihre persönliche Vollmacht beinhalten soll und welcher Form sie bedarf.


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Von Beate Sobisch, Rechtsanwältin und Mediatorin BAFM



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