Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich im Scheidungsverfahren nach dem Verfahrenswert, der endgültig durch das Gericht nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt wird. Für die Ehescheidung werden drei Netto-Monatseinkommen der Eheleute als Verfahrenswert zugrunde gelegt. Seit dem 01.09.2009 wird der Versorgungsausgleich mit jedem einzelnen Anrecht bei der Ermittlung des Verfahrenswertes berücksichtigt. Je Anrecht sind 10% des vorgenannten Nettoeinkommens zu addieren, mindestens aber 1.000,00 €. Der Verfahrenswert erhöht sich zudem, wenn weitere Folgesachen, wie z. Bsp. Kindesunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Hausrat oder Zugewinn in das Verfahren einbezogen werden.
Beispiel:
Die Eheleute verdienen 2.000,00 € und 1.000,00 € netto. Der Verfahrenswert beträgt 3.000,00 € x 3 = 9.000,00 €. Im Versorgungsausgleich sind 2 gesetzliche und 3 private Anrechte zu berücksichtigen. Folgesachen sind nicht anhängig.
5 x 9.000,00 € x 10% = 4.500,00 €
Der Verfahrenswert beträgt somit 13.500,00 €.
Anwaltsgebühren
Für die Vertretung im Scheidungsverfahren erhält der Anwalt
- 1,3 fache Verfahrengebühr
- 1,2 fache Terminsgebühr
- Auslagenpauschale in Höhe von mindestens 20,00 €
- gesetzliche MwSt.
Die Gebühren richten sich nach dem ermittelten Verfahrenswert. Bei 13.500,00 € beträgt eine Gebühr 650,00 €. x 2,5 = 1.625,00 €, zzgl. 20,00 € Auslagen, zzgl. MwSt. = 1.977,55 €.
Eine Gebührentabelle finden Sie als Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Abgedruckt ist diese u.a. im Internet unter www.brak.de, Menüpunkt "Gebühren".
Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.
Gerichtskosten
Im Scheidungsverfahren entstehen 2 Gerichtsgebühren, die sich ebenfalls nach dem VerfahrenswertVerfahrenswert richten. In meinem Beispiel betragen sie 293,00 € x 2.
Sie werden von den Parteien hälftig getragen.
Eine Gebührentabelle finden Sie als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz (GKG). Abgedruckt ist diese im Internet u.a. unter www.gesetze-im-internet.de, alphabetisch unter GKG.
Prozesskostenhilfe
Eheleute, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sind, Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen, haben die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen
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Von Beate Sobisch, Rechtsanwältin und Mediatorin BAFM