Gestärkte Kinder
Zugunsten minderjähriger Kinder ist ein gesetzlich definierter Mindestbedarf eingeführt worden. Dieser knüpft an den steuerrechtlichen sächlichen Kinderfreibetrag an, der nunmehr Bezugsgröße der Düsseldorfer Tabelle ist. Mit dieser Regelung geht die unwiderlegbare Vermutung einher, dass jedes minderjährige Kind den im Gesetz konkret für seine Altersgruppe geregelten Mindestbedarf benötigt. Allerdings gilt auch weiterhin der Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt schuldet. Die bisherige komplizierte Kindergeldanrechnung entfällt. Von dem Barbedarf des Kindes wird das Kindergeld hälftig abgezogen. Wichtigste Änderung ist, dass minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche im ersten Rang stehen. Ihr Unterhalt geht im Mangelfall, wenn nicht alle Ansprüche erfüllt werden können, den betreuenden Müttern und geschiedenen Ehegatten vor.
Eigenverantwortliche Mütter
Der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehescheidung ist rechtspolitische Zielsetzung der Reform. „Nach der Ehescheidung obliegt es jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen“. Von diesem Grundsatz wird abgewichen, wenn minderjährige Kinder zu betreuen sind, der Ehegatte wegen Alter oder Krankheit nicht für seinen Unterhalt sorgen kann oder sein Einkommen nicht ausreichend ist. Änderungen ergeben sich durch die Reform, indem strengere Anforderungen an die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit gestellt werden. Für die Bestimmung der „Angemessenheit“ sind nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern die frühere Erwerbstätigkeit als Messlatte anzusetzen. Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist, ob der Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Im Rahmen der Kinderbetreuung muss der betreuende Elternteil prüfen, ob die Kinder auch fremd betreut werden können, damit er zumindest teilschichtig seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen kann. Nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht ein eindeutiger Vorrang der elterlichen Betreuung vor der Arbeitsaufnahme. In welchem Umfang kinderbetreuende Elternteile zukünftig nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes arbeiten müssen, wird sich erst anhand der zukünftigen Rechtsprechung beurteilen lassen können. Einige Oberlandesgerichte haben bereits signalisiert, von dem bisherigen Altersphasenmodell nicht abkehren zu wollen. In jedem Fall wird das Gericht immer eine Prüfung des Einzelfalls vornehmen.
Im nachehelichen Unterhalt ist es durch die Gesetzesänderung nun möglich, alle Ansprüche des Ehegatten zeitlich zu befristen.
Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln
Wesentliche Änderungen der Unterhaltsverpflichtung - auch durch Gesetzesreformen - können zu einer Unterhaltsabänderung berechtigen. Im Zweifelsfall sollten Sie Alttitel anwaltlich überprüfen lassen.
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Von Beate Sobisch, Rechtsanwältin und Mediatorin BAFM