Beispiel:
Die Eheleute verdienen 2.000,00 € und 1.000,00 € netto. Der Verfahrenswert beträgt 3.000,00 € x 3 = 9.000,00 €. Im Versorgungsausgleich sind 2 gesetzliche und 3 private Anrechte zu berücksichtigen. Folgesachen sind nicht anhängig.
5 x 9.000,00 € x 10% = 4.500,00 €
Der Verfahrenswert beträgt somit 13.500,00 €.
Anwaltsgebühren
Für die Vertretung im Scheidungsverfahren erhält der Anwalt
- 1,3 fache Verfahrengebühr
- 1,2 fache Terminsgebühr
- Auslagenpauschale in Höhe von mindestens 20,00 €
- gesetzliche MwSt.
Die Gebühren richten sich nach dem ermittelten Verfahrenswert. Bei 13.500,00 € beträgt eine Gebühr 650,00 €. x 2,5 = 1.625,00 €, zzgl. 20,00 € Auslagen, zzgl. MwSt. = 1.977,55 €.
Eine Gebührentabelle finden Sie als Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Abgedruckt ist diese u.a. im Internet unter www.brak.de, Menüpunkt "Gebühren".
Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.
Gerichtskosten
Im Scheidungsverfahren entstehen 2 Gerichtsgebühren, die sich ebenfalls nach dem VerfahrenswertVerfahrenswert richten. In meinem Beispiel betragen sie 293,00 € x 2.
Sie werden von den Parteien hälftig getragen.
Eine Gebührentabelle finden Sie als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz (GKG). Abgedruckt ist diese im Internet u.a. unter www.gesetze-im-internet.de, alphabetisch unter GKG.
Prozesskostenhilfe
Eheleute, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sind, Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen, haben die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen
Download (PDF, 96 KB)
Von Beate Sobisch, Rechtsanwältin und Mediatorin BAFM